Satzung

Satzung in der Fassung vom 21. September 2020

 

Präambel

 

Die „Numismatische Gesellschaft Kölner Münzfreunde von 1957 e.V.“, fortan kurz: „Kölner Münzfreunde“, ist dem Regionalverband der „Rheinischen Münzfreunde“ angeschlossen. Die Kölner Münzfreunde gehören der „Deutschen Numismatischen Gesellschaft, Verband der Deutschen Münzvereine e.V.“ („DNG“), als Mitglied an. Die einzelnen Mitglieder der Kölner Münzfreunde gehören somit korporativ auch der DNG an. Der Bezug des Verbandsorgans der DNG ist obligatorisch.

 

Auf den Versammlungen des Regionalverbandes der Rheinischen Münzfreunde und denen der DNG werden die Kölner Münzfreunde durch ihre/n Vorsitzende/n oder durch eine/n von ihr/ihm bevollmächtigte/n Stellvertreter/in vertreten.


Aufgrund der Vereinszwecke gemäß § 1.4 dieser Satzung strebt der Verein für die Zukunft eine Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Köln und zudem die Anerkennung durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützig nach Abgabenordnung und von der Körperschaftssteuer nach Körperschaftssteuergesetz und der Gewerbesteuer nach Gewerbesteuergesetz befreit an. Die bisher gültige Satzung in der Fassung vom 10.09.2016 erfüllt die hierfür notwendigen Voraussetzungen noch nicht.


Darum hat sich der Verein nachfolgende Satzung gegeben, die durch Beschluss in der Jahreshauptversammlung vom 09.11.2019 mit der nötigen Mehrheit gefasst wurde. Der in der Versammlung gewählte geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, alle notwendigen Schritte für die im vorgenannten Absatz angestrebten Eintragungen und Erlangung der Freistellungsbescheide vorzunehmen.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

 

1.1 Der Verein führt den Namen „Numismatische Gesellschaft Kölner Münzfreunde von 1957 e.V.“ (ab hier kurz: „Kölner Münzfreunde“). Er ist im Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingetragen.


Die Vereinsregisternummer lautet VR 20527 (Amtsgericht Köln).

 

1.2 Der Sitz des Vereins ist Köln.

 

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

1.4 Die Kölner Münzfreunde verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

1. Förderung und Pflege der Numismatik, der Wissenschaft von den Münzen und vom Geld, mit ihren Hilfswissenschaften sowie der Medaillenkunde.

 

2. Belebung der Heimatkunde und deren Pflege durch Erfassung von Münzen, Geldscheinen und Medaillen sowie die Zusammenarbeit mit Münzkabinetten und Museen.


3. Anknüpfung und Förderung der Beziehungen zu anderen numismatischen Vereinen und Gesellschaften.

 

4. Veranstaltung von numismatischen Vorträgen, Münz- und Medaillenausstellungen.

 

5. Publizierung wissenschaftlicher Beiträge zur Numismatik, insbesondere zu lokalen und regionalen Forschungsergebnissen, in Form von speziellen Veröffentlichungen und Jahrbüchern.

 

6. Förderung numismatischer Arbeiten mit wissenschaftlichem Niveau, die von Mitgliedern und anderen Personen erstellt werden. Als Anreiz können Förderpreise ausgesetzt werden.

 

Für eine Änderung des Vereinszwecks reicht eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder statt der gesetzlich vorgesehenen Einstimmigkeit.

 

§ 2 – Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 – Satzungsgemäße Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 – Begünstigungsverbot

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 – Mitglieder

 

5.1 Den Antrag auf Mitgliedschaft bei den Kölner Münzfreunden kann jede natürliche und juristische Person stellen. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Bewerberinnen/ Bewerbern ist die schriftliche Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreter/s/in erforderlich.


5.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.


5.3 Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 – Rechte der Mitglieder

 

6.1 Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die im § 9 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.


6.2 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

 

§ 7 – Pflichten der Mitglieder

 

7.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

 

7.2 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres, spätestens zum 15.03., zu zahlen.

 

7.3 Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen kann;

 

oder

 

b) durch Ausschluss.

 

Ausschlussgründe sind:

 

1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse;

 

2. bewiesenes, das Ansehen des Vereins oder seine Zwecke schädigendes Verhalten;

 

3. Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener, zweimaliger Mahnung.

 

7.4 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

 

§ 8 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (siehe § 9), der Beirat (optional, siehe § 10) und der Vorstand (siehe § 11).

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

 

9.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

 

9.2 Die Mitgliederversammlung ist 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich, per Telefax oder E- Mail zu erfolgen.


Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten.


Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

 

9.3 Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden;

b) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

e) die Wahl des Vorstandes;

f) die Bestellung von 2 Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;

g) die Festsetzung des Jahresbeitrages;

h) die Beschlussfassung über Einsprüche gemäß § 7 Ziffer 4 gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 7 Ziffer 3 Absatz b;

i) die Beschlussfassung über Anträge.

 

9.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.


Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

9.5 Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert wird, und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

9.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.

 

§ 10 – Beirat

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat einrichten, der den Vorstand in seiner Tätigkeit unterstützt und berät.


Ihm gehören Persönlichkeiten an, die durch ihre gesellschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Bedeutung den Zielsetzungen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind. Zu Beiratsmitgliedern können auch Persönlichkeiten bestellt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.


Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von dessen Amtsperiode berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.


Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n.

 

§ 11 – Vorstand

 

11.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:

  • der 1. Vorsitzende,
  • der 2. Vorsitzende,
  • der Schriftführer,
  • der Schatzmeister und
  • der stellvertretende Schatzmeister.

In einen erweiterten Vorstand können Beisitzer hinzugewählt werden, deren Anzahl die Mitgliederversammlung vor einer neuen Vorstandswahl oder auch als Ergänzungswahl festlegen kann.

 

11.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, wobei der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende den Verein jeder allein vertreten.

 

11.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

11.4 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

 

11.5 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand das Amt kommissarisch besetzen; in der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.


Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens sowie Erlass von Nebenordnungen.

 

11.6 Der 1. Vorsitzende oder im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstands und des Beirats ein.

 

11.7 Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Die Vollmacht zur Führung von Girokonten wird an den Schatzmeister als Einzelverfügungsberechtigung erteilt.


Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Schatzmeister erhalten – nur für den Verhinderungsfall des hierfür zuständigen Schatzmeisters – ebenfalls eine Vollmacht (Einzelverfügungsberechtigung).

 

11.8 Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich. Die Kosten können erstattet werden.

 

§ 12 – Schlussbestimmunqen

 

12.1 Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind.

 

12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:

 

Deutsche Numismatische Gesellschaft

Verband der Deutschen Münzvereine e.V.

Anschrift der Geschäftsstelle: Dr. Barbara Simon,

St.-Gallus-Straße 11, 67063 Ludwigshafen,

Amtsgericht Frankfurt am Main, Nr. VR 6926.

 

Der übernehmende Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

12.3 Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind die ergänzenden Bestimmungen des BGB heranzuziehen.

 

12.4 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. November 2019 beschlossen und genehmigt und am 15. Juli 2020 gemäß §12.4 redaktionell geändert; die Änderung ergänzt in §9.4 die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung auf Anschreiben des Amtsgerichts vom 15. Juni 2020. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 10.09.2016. Der Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Köln erfolgte am 21.09.2020.


Köln, den 21.09.2020

 

Andreas Henseler, 1. Vorsitzender